Weihnachtsbaumservice Tillmann
Weihnachtsbaumservice Tillmann  

allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines:

Die nachstehenden Bedingungen gelten alleinverbindlich für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und Weihnachtsbaumservice Tillmann.

 

Vertragsabschluss.

Der Vertrag kommt mit der Bestätigung des Angebots bzw. bei Vorreservierung mit dem Befestigen der ausgefüllten Karte an den ausgesuchten Baum und dem Abgeben der Baumnummern-Karte zustande. Das Ausfüllen der Karten verpflichtet zum Kauf.

 

Rücktritt vom Vertrag:

Storniert der Kunde den Vertrag hat Weihnachtsbaumservice Tillmann das Recht bis dahin angefallene Kosten als Aufwand (keine Möglichkeit für den anderweitigen Verkauf dieses Baumes) zu berechnen, mindestens aber eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 € zu verlangen.

 

Vorreservierte Bäume:

Trotz größtem Aufwand mit Nummernsystem und hoher Sorgfalt kann keine Gewähr übernommen werden, dass der Baum bei Abholung oder Lieferung noch unversehrt ist (Diebstahl, Vandalismus, natürliche Schäden etc.). In solchen Fällen wird nach einem möglichst gleichwertigen Baum gesucht.

 

Preisgestaltung:

Die von Weihnachtsbaumservice Tillmann genannten Preise sind verbindlich.

 

Zahlungsmodalitäten:

Wenn nicht anders vereinbar, zahlt der Kunde die Ware direkt und bar bei Abholung bzw. Lieferung ggf. inklusive der Pauschale für die Lieferung.

 

Garantie:

Bei Weihnachtsbäumen mit Wurzelballen kann keine Garantie für erneutes Anwachsen gegeben werden, speziell dann nicht, wenn der Baum vorübergehend im Haus gestanden hat.

 

Speicherung von Daten.

Die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallenden Daten des Kunden werden zum Zweck der Auftragsabwicklung genutzt und nach der Auftragsabwicklung vernichtet. Rechnungen unterliegen einer Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren.

 

Schlussbestimmungen:

Erfüllungsort ist Verl. Sofern eine einzelne Bestimmung des Vertrages unwirksam ist oder wird, berührt diese nicht die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen des Vertrages. Eine solcherlei unwirksame Bestimmung gilt durch eine alternative Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und wirksam ist. 

 

 

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